Von der Energie-, Lebensmittel- und Wasserversorgung über das Gesundheitswesen und die Informations- und Telekommunikationstechnik bis zum Transport- und Verkehrswesen sowie der staatlichen Verwaltung, der Gefahrenabwehr und vielen weiteren Bereichen haben Störungen oder Ausfälle das Potenzial erheblicher Auswirkungen auf unser aller Leben. Dies kann von (Grund-)Versorgungseinschränkungen für die Bevölkerung über Störungen des Gemein- und Wirtschaftswesen bis hin zur Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Lebensgrundlagen reichen. In unserer hochentwickelten Gesellschaft hat daher die jederzeitige Funktionsfähigkeit der Kritischen Infrastruktur enorme Bedeutung.
Am 17. März 2026 ist das „Dachgesetz zur Stärkung der physischen Resilienz kritischer Anlagen (KRITIS-Dachgesetz – KRITISDachG)“ in Kraft getreten, welches nun mit der physischen Sicherheit die zweite Säule neben den zuletzt durch das NIS-2-Umsetzungsgesetz (NIS2UmsuCG) vom Dezember 2025 verschärften Cybersicherheitsmaßnahmen zum Schutz der Kritischen Infrastruktur bildet.
Das KRITISDachG regelt nicht grundsätzlich, wer oder was in Deutschland zur Kritischen Infrastruktur zählt, d. h. es definiert nicht KRITIS (neu). Es macht nur insoweit Aussagen zu Sektoren, Branchen und kritischen Dienstleistungen (kDL), wie es erforderlich ist, um den Anwendungsbereich des KRITISDachG zu definieren. Demnach gilt das KRITISDachG nicht für alle KRITIS, sondern nur für eine Teilmenge der Kritischen Infrastruktur in Deutschland und Hessen. Diese Teilmenge umfasst nur bestimmte KRITIS-Bereiche (Sektoren, Brachen, kritische Dienstleistungen) und nur KRITIS-Anlagen bestimmter Größe (orientiert an dem Regelschwellenwert von mind. 500.000 durch eine Anlage versorgten Einwohnern).
Informationen zum KRITISDachG und Änderungen, die sich im Zuge des KRITISDachG in Hessen ergeben, werden sukzessive auf dieser Internetseite bereitgestellt bzw. vorgenommen.